Gerichtsurteil zum Bitcoin: Kein Finanzinstrument!

Gerichtsurteil zum Bitcoin: Kein Finanzinstrument!

Das Jahr 2018 wird mit Sicherheit als Jahr der katastrophalsten Freiheitsbeschränkungen für Trader und Selbstständige im Allgemeinen in die Börsengeschichte eingehen. Die Latte an neuen Verboten und Regulierungsvorschriften ist lang geworden. Es startete mit der absurden DSGVO aus den Reihen der gelangweilten und nicht demokratisch legitierten EU-Beamten und mündete schließlich im neuen ESMA-Regulierungswahn, wodurch das Trading einiger Finanzinstrumente drastisch verändert und eingeschränkt wurde. Doch es gibt auch noch Lichtblicke am Horizont; nicht jedes Gericht scheint sich dem Überregulierungswahn diverser Regierungsorganisationen bedingungslos anschließen zu wollen. Das Kammergericht Berlin fällte am 25.09.2018 ein fulminantes Urteil mit weitreichenden Folgen für alle Bitcoin-Trader- und Börsen. Und die BaFin schäumt: Demnach sind Bitcoins kein Finanzinstrument und der BaFin sind in rechtlicher und regulatorischer Sicht die Hände gebunden.

Was war geschehen?

Nach Ansicht der deutschen BaFin sei der Bitcoin eine Rechnungseinheit und daher als Finanzinstrument einzustufen. In der Folge sollte jeglicher gewerblicher Handel mit Bitcoins unter die Erlaubnispflicht der BaFin fallen und deren Aufsicht unterliegen. Ohne eine solche „Aufsicht“ würde man sich nach §54 KWG wegen „Betreibens unerlaubter Bank- oder Finanzdienstleistungen“ strafbar machen. Das Kammergericht Berlin sieht die Sachlage jedoch anders.

Bitcoin kein Finanzinstrument!

Laut dem Kammergericht Berlin hat die BaFin mit ihrer Auslegung zum Bitcoin-Handel ihre Kompetenzen deutlich überschritten. Laut Auffassung des Gerichts sei der Bitcoin ein „im Rechenwege durch eine Computerleistung erzeugtes verschlüsseltes und elektronisches Zahlungssystem, das zwar von manchen zu Zahlungen genutzt werde, aber kein Geldzahlungsmittel sei, das in einem Währungsraum kraft Gesetz von jedermann zur rechtswirksamen Erfüllung geschuldeter Leistungen akzeptiert werde.“ Außerdem sei der Bitcoin auch kein E-Geldgeschäft, denn der Gesetzgeber habe damals klargestellt, dass privat geschaffene Werteinheiten nicht unter diesen Begriff fallen. Des Weiteren seien Bitcoins nach Ansicht der Richter nicht durch einen Emittenten geschaffen – womit die Voraussetzungen für die Definition von E-Geld fehlen. Summa summarum sind Bitcoins laut Gerichtsurteil kein Zahlungsmittel, haben keinen Wert und sind auch nicht als sonstiges gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt.

Das Urteil und die Folgen

Nach Urteil des Kammergerichts ist der Bitcoin also kein Finanzinstrument, der Handel mit ihm kann folglich auch gewerbsmäßig und ohne Erlaubnis der BaFin durchgeführt werden. Allerdings gilt für alle Bitcoin-Händler zu beachten, dass dieses Urteil nur für den Bitcoin gilt, der keinen expliziten Emittenten hat. Kryptowährungen mit einem Emittenten, wie z. B. Token, können sich nicht auf das Gerichtsurteil berufen. Dem Urteil der Richter steht die Ansicht der BaFin jedoch diametral gegenüber. Solange Kryptowährungen wie der Bitcoin keine allgemein wirtschaftliche Akzeptanz haben, dürfte es jedoch dabei bleiben, dass es sich dabei nicht um mit Devisen vergleichbare Rechnungseinheiten handelt.

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