Bitcoin versteuern: Das solltest Du wissen

Bitcoin versteuern: Das solltest Du wissen

Auch wenn Bitcoin & Co in letzter Zeit nicht mit fulminanten Kursgewinnen glänzen konnten – viele Trader konnten auch 2018 in den Kryptowährungen Gewinne einfahren. Doch beim Versteuern von Bitcoin und anderen Kryptowährungen sollte man ein paar Dinge wissen, die wir in diesem Artikel genauer beleuchten.

Blockchain, Bitcoin, Kryptowährungen. Was für viele Menschen vor einiger Zeit noch Fremdwörter waren, hat sich nach dem grandiosen Siegeszug durch Funk und Fernsehen im täglichen Sprachgebrauch etabliert. Auch den Finanzbehörden ist der Krypto-Hype nicht entgangen. Wer 2018 oder in den Jahren zuvor gute Gewinne mit dem Bitcoin oder anderen Kryptowährungen erwirtschaftet hat, muss dies auch in seiner Steuererklärung ausweisen.

Nicht umsatzsteuerpflichtig

Wie aufgrund eines EU-Urteils am 27.02.2018 vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgestellt, müssen Finanzämter Umsätze mit dem Bitcoin und anderen Kryptowährungen als von der Umsatzsteuer befreit behandeln.

Kein gesetzliches Zahlungsmittel

Dabei sind Kryptowährungen, anders als zum Beispiel unsere Währung, der Euro, kein gesetzliches Zahlungsmittel. Es besteht also von keiner Partei die Pflicht, bei einem Kauf Bitcoins als Zahlungsmittel zu akzeptieren. Da es keinen Emittenten beim Bitcoin gibt, ist er auch nicht in der Kategorie des E-Geldes einzustufen. Vielmehr werden Bitcoins steuerlich als „gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter“ betrachtet. Wichtig ist bei der Besteuerung von Bitcoin-Transaktionen, ob diese privat oder geschäftlich erfolgte.

Besteuerung von Privatanlegern

Bei der Besteuerung von Bitcoin-Gewinnen ist die Haltefrist von einem Jahr entscheidend. Erfolgt das Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist, hat man einen Freibetrag von 600 Euro pro Jahr auf seine Gewinne. Nach mehr als einem Jahr sind die Gewinne aus dem Kryptogeschäft steuerfrei. Hat man ggf. Verluste eingefahren, können diese mit den Gewinnen verrechnet werden. Bei der Bestimmung des Ankaufs- und Verkaufsdatums wird nach dem FiFo-Prinzip verfahren: First-in-First-Out. Als Steuersatz gilt hier der persönliche Einkommenssteuersatz. Die Gewinne werden bei Privatanlegern in der Anlage SO in der Steuererklärung eingetragen.

Krypto-Besteuerung für Gewerbe

Wer im Rahmen eines Gewerbes Gewinne mit Kryptowährungen erwirtschaftet hat (z. B. Miner), fällt nicht mehr unter die Kategorie „private Veräußerungsgeschäfte“. Stattdessen ist der Kryptogewinn vielmehr einzuordnen als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ laut §15 EStG. Hier gibt es auch keine Mindesthaltedauer. Je nach Unternehmensform wird der angefallene Gewinn dann nach Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer veranlagt sowie zusätzlich der Gewerbesteuer.

Besteuerung von Tradern

Wer keine „physischen Kryptowährungen“ kauft und damit handelt sondern beispielsweise auf einem Social Trading Netzwerk als Daytrader damit handelt, wird nicht nach seinem Einkommenssteuersatz veranlagt, sondern hier kommt die sogenannte Abgeltungssteuer zum Tragen. Diese beträgt pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Und im Verlustfall?

Natürlich träumt jeder davon, mit Kryptowährungen Gewinne zu machen oder gar zum Millionär zu werden. Doch das vergangene Jahr hat deutlich gezeigt, dass der Bitcoin auch heftig die andere Richtung einschlagen kann. Hat man also einen Verlust eingefahren, ist dieser von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres abziehbar.

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